FIRESAFE® II K90
Absperrvorrichtung FIRESAFE® II K90 für gewerbliche Küchenabluft
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. Z-41.3-665
Absperrvorrichtung mit 100 % freiem Querschnitt
Für gewerbliche Küchenabluft, geprüft nach DIN 4102-6 und EN 1366 Teil 2
Kanalmaße:
Kanalbreite 250 mm bis 1200 mm,
Kanalhöhe 225 mm bis 500 mm
Einbauvarianten:
in massiven Wänden, unter oder auf Decken, in leichten Trennwänden und Brandwänden in Leichtbauweise
Schließvorgang: stromlos durch Gasdruckfedern
Fischer
Wir lieben, was wir tun. Diese Passion leben wir jeden Tag.
Wir sind Ihr Industrieservice in Mannheim und Umgebung, Deutschland allgemein sowie in Österreich und der Schweiz.
Brandschutzklappen Zertifizierung
Brandschutzklappen - FAQ
Wir sind zertifiziert zur Wartung von Brandschutzklappen. Zertifizierte Mitarbeiter sind in der Lage, die Wartung von Brandschutzklappen ordnungsgemäß durchzuführen und gewährleisten dadurch Ihre Sicherheit im Brandfall.
Was habe ich mit BSKs zu tun?
Sie sind Besitzer oder Betreiber einer Lüftungsanlage, deren Lüftungsleitungen einen Brandabschnitt durchdringt? Dann müssen in den Durchdringungspunkten BSKs installiert sein.
Wozu gibt es BSKs?
Zum Schutz von Personen und Gebäuden: Entsprechend der Vorschriften der Landesbauordnungen müssen Lüftungsanlagen so hergestellt sein, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden kann. Dieses Schutzziel wird u. a. durch den Einsatz und die regelmäßige Wartung von Brandschutzklappen erreicht.
Warum und wie oft müssen BSKs gewartet werden?
„Bestimmungen für die Nutzung und Instandhaltung (gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung): Auf Veranlassung des Eigentümers/Betreibers der Lüftungsanlage muss die Überprüfung der Funktion des Zulassungsgegenstandes (Brandschutzklappe) unter Berücksichtigung der Grundmaßnahmen zur Instandhaltung nach DIN EN 13306 in Verbindung mit DIN 31051 mindestens in halbjährlichem Abstand erfolgen. Ergeben zwei im Abstand von 6 Monaten aufeinander folgende Prüfungen keine Funktionsmängel, so braucht der Zulassungsgegenstand nur in jährlichem Abstand überprüft zu werden.“